Verlängerung der Taxi-Konzessionen

und Durchführung der Taxikontrollen

in der Landeshauptstadt Düsseldorf













Last update: Sonntag, 8. März 2015 / 09:22 UTC









Vorwort


Der nachfolgende Text soll für die Stadtverwaltung, wie für die am Genehmigungsprozess beteiligten rechtlichen Vertreter der Taxiunternehmen, sowie weitere interessierte Personenkreise, eine praxisnahe und mit Insiderwissen angereicherte Hilfestellung sein.


Er wurde aus Schilderungen von Taxikollegen und eigenen Erfahrungen zusammengestellt. Vollständige Richtigkeit kann deshalb nicht hundertprozentig garantiert werden.


An einigen Stellen sind kritische und teilweise als polemisch empfundene Bemerkungen zu finden, die absichtlich so belassen wurden. Der Verwaltung und den rechtlichen Vertretern soll damit ein unverfälschtes Meinungsbild, grosser Teile des Taxigewerbes, über die Arbeitsweise der zuständigen Behörden ermöglicht werden.


Dieser Text soll, auch wenn er teilweise sehr kritisch ausformuliert ist, auf konstruktive Weise aktiv mithelfen, für alle Beteiligten die Arbeitsabläufe zu optimieren und ein partnerschaftliches und gegenseitig respektvolles Miteinander zu ermöglichen, ohne die gesetzlichen Auflagen ausser Acht zu lassen.


Für das Taxigewerbe, wie für die Fahrtgäste wäre es hilfreich, wenn anstelle der im Vergleich zu den Nachbarstädten, extrem intensiven und durch Verweigerung selbst monatlicher Verlängerungen, existenzbedrohenden Überprüfungspraxis der Verwaltung, der Schutz des Gewerbes durch die Abwehr gegen rechtswidrige Aktivitäten wie UBER, in den Vordergrund gestellt werden könnte.


Es gibt viel zu tun – packen wir's gemeinsam an !



Winfried Schneider






01 Das Taxi-Gutachten und die Folgen


Der Landeshauptstadt Düsseldorf wird im Gutachten der Fa. Linne und Krause eine Verringerung der Taxikonzessionen empfohlen. Dieser Marktforscher dürfte, wenn er weder Steuerberater- oder WP ist, nicht einmal die Leistungsübersicht nach dem PBefG erstellen. Trotzdem diskreditiert er diese gesetzlich vorgeschriebene Aufstellung als völlig unzureichend und weckt damit bei den Behörden Bedarf für seine Gutachten und Plausibilitätsprüfungen.


Von den ca. 800 Genehmigungsbehörden in Deutschland nehmen gut 45 die Dienste von Linne und Krause in Anspruch. Das entspricht lediglich etwas mehr als 5% aller Verwaltungen in Deutschland.


Der Fairness halber, die Bestandsaufnahmen des Taxigewerbes sind im Grossen und Ganzen als richtig zu bezeichnen. Die Problemfelder sind erkannt worden und die gesamtwirtschaftliche Analyse des Gewerbes ist als realistisch einzuschätzen.


Dennoch ist, insbesondere bei den Einzelunternehmern ohne Fahrer, wie bei den Kleinunternehmern mit zwei bis drei Taxen, die Lage deutlich zu negativ geschildert, da viele Alleinfahrer und kleine Unternehmer aus völlig anderen Gründen diese sehr flexible und höchst individuelle Form des Arbeitslebens gewählt haben.


Da sind Argumente anzuführen, wie flexibelste Arbeitszeiten, Mitarbeit der Partnerin oder die Möglichkeit, während der Schicht in der Taxe andere Aktivitäten durchzuführen, z.B. Programmierungen übers Internet oder auch Hausmeisterdienste zu tätigen. Der hauptsächlichen Profession als Taxiunternehmer steht ja kein Verbot entgegen, weitere Aktivitäten versteuern zu dürfen.


Der Gesetzgeber trennt genau aus diesem Grund die Struktur der Unternehmensgrössen sehr genau, indem er für die Konzessionäre mit bis zu drei Taxen den Schein zur Personenbeförderung für den Inhaber bzw. Geschäftsführer vorschreibt. Logisch, denn der Chef muss in Kleinbetrieben einspringen können, wenn Fahrer ausfallen.


Auch beim Durchschnittsalter der Taxen und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen muss entschieden Kritik geübt werden. Eine sehr junge Fahrzeugflotte deutet nicht selten auf hohe Unfallzahlen hin, weil nur Kamikazepiloten rekrutiert werden können. Dagegen geniessen Einzel- und Kleinunternehmer, auch mit älteren Taxen, sehr oft niedrige Haftpflichtprämien von nur 50%, während in grossen Betrieben nicht selten deutlich mehr als 100% berechnet werden.


Das Gutachten arbeitet nur nach rein statistischen Gesichtspunkten und lässt die menschlichen Aspekte der individuellen, steuerlich legalen Lebensplanung, sowie die Tatsache, einer bei Taxi-Einzel- und Kleinbetrieben, komplett anderen Struktur, völlig ausser acht.


Die Verfassungsgarantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit ist unumstösslich und darf keinesfalls durch subjektive Sichtweisen einzelner Personen oder Dienststellen eingeschränkt werden.






02 Das Eigenmarketing des Gutachters


Mittels bester Netzwerke zu den Behörden und den Medien vermarktet sich die Firma Linne und Krause perfekt. Die Zeitschrift der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen wirbt für sie.


Auch der STERN, dessen Mutterfirma Gruner+Jahr mit wirtschaftlichen Problemen kämpft, steigert die Auflage im Boulevardstil und stellt Herrn Krause als den führenden Experten für die kriminelle Taxibranche dar.


Der Artikel „Die Strassenräuber“, STERN Nr. 46 vom 6.11.2014, handelt nicht von Jugendgangs, die harmlose Passanten ausrauben, sondern stellt die Diffamierung einer kompletten Branche mit normalen Mitbürgern, den Taxifahrern und Unternehmern dar.


Im STERN findet da Herr Krause eine perfekte Plattform, sich als Robin Hood der korrekten Unternehmer darzustellen und neben den Gutachten auch noch weitere entgeltliche Dienstleistungen, wie Plausibilitätsprüfungen anzubieten, die bereits in gut zwei Jahren, also nach Einführung des INSIKA – Fiskaltaxametersystems, in diesem Umfang bundesweit sicher nicht mehr benötigt werden.


Die zur Zeit stattfindenden Prüfungsorgien treffen leider nicht nur die schwarzen Schafe, um die sich nach dem Rechtsstaatsprinzip die Steuerfahndung, Staatsanwaltschaft und Gerichte kümmern, sondern ausnahmslos alle Taxiunternehmer.


In unseren Nachbarstädten werden die in der Regel fünfjährigen Genehmigungen in ca. 6 Wochen abgewickelt, früher auch bei uns. Aufgrund der gründlichen „Betreuung“ durch den Gutachter bzw. dessen Vorgaben, werden die Wartezeiten für die Unternehmer mehr als verdoppelt und die Genehmigung öfters nur für ein Drittel der Zeit erteilt. Anstelle der Rechts- und Planungssicherheit für die Taxiunternehmer und deren Fahrer, ist Ungleichbehandlung, im Vergleich zu den Nachbarstädten, die Folge.






03 Neutralität und Unabhängigkeit


Ein Gutachter muss absolute Neutralität und Unabhängigkeit garantieren, ansonsten riskiert er seinen Ruf. Dazu gehört, dass egal in welche Richtung die Bewertung des Taxigewerbes geht, der Gutachter, außer dem Honorar für das Gutachten keine zukünftigen wirtschaftlichen Vorteile und sonstige Interessen realisieren darf.


Wenn der Gutachter, wie im vorliegenden Fall, erhebliche Mängel beschreibt und anschließend direkt die Lösung für genau diese Probleme, mit weiteren entgeldlichen Dienstleistungen zur Plausibilitätsprüfung anbietet, ist die Neutralität komplett verloren.


Stellen Sie sich einen vereidigten KFZ-Sachverständigen vor, der neben TÜV-Abnahmen auch noch einen Reifenhandel betreibt. Auf welche Punkte legt er wohl besonderen Wert. Ein TÜV-Prüfer hat bei dem Autofahrer ein weit höheres Ansehen als ein normaler Reifenhändler, dem man nur unterstellt, Geld verdienen zu wollen.


Um genau diese Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit zu wahren, ist deshalb von der Verwaltung sicherzustellen, dass zum Beispiel ein Anschlussauftrag zur Plausibilitätsprüfung an diesen Gutachter oder andere, in Verbindung mit Linne und Krause stehenden, unterbleibt.






04 Fiskaltaxameter statt Prüfungsorgien


Warum eigentlich diese Eile bei den Plausibilitätsprüfungen? Die Verwaltung bräuchte lediglich zwei Jahre warten und könnte dann die steuerpflichtig gewonnenen und anschliessend anonymisierten Daten von der Finanzverwaltung selber auswerten.


Die Gutachterstellung bietet die hohe Gefahr der Schaffung eines lukrativen Marktes für Prüfungsdienstleistungen, die in diesem Ausmass in gut zwei Jahren nicht mehr erforderlich sein werden.


Steuerverkürzung und Sozialversicherungsbetrug sind nicht nur in Düsseldorf zu beklagen. Deshalb hat der Bundesgesetzgeber das wünschenswerte Fiskaltaxametersytem auf den Weg gebracht, um alle in Deutschland ansässigen Unternehmer gleich zu behandeln.


Die aktuelle Benachteiligung der Taxiunternehmer in Städten mit Plausibilitätsprüfung ist dann überflüssig. (Gleichheitsgrundsatz)






05 Das Prüfungsrecht der Verwaltung


Der §54b des PBefG räumt der Verwaltung grundsätzlich die Einsicht in Geschäftsunterlagen ein. Dabei muss aber der Wille des Gesetzgebers genau erforscht werden. (Bestimmtheitsgrundsatz)


Nach dem verfassungsrechtlichen Übermassverbot ist diese Art der Prüfung nachvollziehbar, wenn erhebliche Mängel gegenüber einem Taxiunternehmer bereits bekannt geworden sind. In normalen Verfahren, die lediglich die standardisierte Verlängerung einer Taxikonzession zum Gegenstand haben, sollte allein schon aus Gründen des Arbeitsaufwandes, davon abgesehen werden. Arbeiten jetzt 95% der deutschen Genehmigungsbehörden nachlässig oder rechtswidrig, weil sie nicht nach „Düsseldorfer Standard“ prüfen?


Rechtsstaat bedeutet, dass jede Behörde präzise darauf achtet, ausschliesslich die Unterlagen zu fordern und genau die Prüfungstätigkeiten durchzuführen, die ihr nach geltendem Recht eindeutig zugebilligt werden. (Rechtssicherheitsgrundsatz)


Hier wird gerne argumentiert, die Überprüfung der Schichtzettel ist durch das Recht, die Einsatzpläne anzuordnen, vorhanden. Dabei wird der Wille des Gesetzgebers völlig außer Acht gelassen, zu welchem Zweck er die Überprüfung der Einsatzpläne erlaubt.


Das Personenbeförderungsgesetz enthält keine Berechtigung für Verkehrsbehörden, steuerliche Sachverhalte zu prüfen, sondern gestattet nur, die zur Verfügung Stellung einer ausreichend hohen Anzahl ordnungsgemäss beschaffener Taxen für die Bürger sicherzustellen und selbstverständlich auch nachprüfen zu dürfen.


Die Anlage 2 (Fahrzeugliste) und die Anlage 3 (Fahrerliste) enthalten, im Gegensatz zur Leistungsübersicht, die im PBefG eindeutig gefordert wird, keinen Hinweis auf die Rechtsgrundlage.


An Stelle der gutachterlichen und in Bezug auf die Kleinbetriebe nicht zu Ende gedachten, grob fahrlässigen Kriegserklärung gegen das Düsseldorfer Taxigewerbe, über 200 Wagen ihrer Existenz zu berauben, ist sogar ein leichtes Taxi-Überangebot zu befürworten. Der Taximarkt ist in der Lage, durch bedarfsgerechte Einsatzzeiten sich professionell und unbürokratisch selbst zu regeln.


Die Messe, der Flughafen und die Karnevalszeit verursachen zeitweise sehr hohes Verkehrsinteresse, das ad hoc bedient werden muss. Ein Taximangel während dieser Veranstaltungen verursacht einen hohen Image-Schaden für die Landeshauptstadt Düsseldorf.






06 Steuerprüfungen nur durch die Finanzämter


Betriebsprüfungen, sowie auch kleinere Untersuchungen der Einnahme- und Ausgabesituation eines Taxibetriebes sind grundsätzlich Sache der zuständigen Finanzämter. Doch die Verkehrsgewerbestelle hatte öfters keinerlei Hemmungen, die Ergebnisse einer Betriebsprüfung konsequent anzuzweifeln.


Ein Unternehmer wird vom Finanzamt für die vergangenen 5 Jahre überprüft. Die Betriebsprüfung kommt zu dem Ergebnis, einen bis auf wenige unbedeutende Kleinigkeiten, sehr ordentlich geführten Taxibetrieb vorgefunden zu haben und setzt die Endgültigkeit fest.


Jetzt kommt bei der Verlängerung die Verkehrsgewerbestelle, verlangt dieselben Einnahme- Überschussrechnungen, bzw. Bilanzen und alle Schichtzettel der letzten 5 Jahre und meint nun, irgendwelche Unregelmäßigkeiten vorzufinden. Wer hat Recht?


Damit greift die kommunale Verkehrsgewerbestelle, und die von ihr beauftragten Personen, direkt in die Kompetenz der Länder-Finanzverwaltung ein und widerspricht der, für Steuersachen per Gesetz zuständigen Behörde. Ist das rechtmäßig?






07 Verhaltensprofile in der Steuerauskunft


Ein verantwortungsbewusster Taxiunternehmer wird bei knappen Geldern sich immer zuerst für die Verkehrssicherheit und die ordnungsgemässe Beschaffenheit der Taxen entscheiden. Wenn er dann Steuern zu spät mit Aufschlag bezahlt, sollte man ihm aufgrund dieses Verhaltens keine Unzuverlässigkeit vorwerfen, da das genaue Gegenteil, die ordnungsgemässe und verkehrssichere zur Verfügungstellung von Taxen, der Fall ist.


Dieser Unternehmer, der zum Beispiel aufgrund dringender Reparaturen dauerhaft zu spät, aber letztendlich inklusive Säumniszuschlag und Zinsen, die der Allgemeinheit zusätzlich zu Gute kommen, den gesetzlichen Institutionen mehr bezahlt hat als er eigentlich entrichten sollte, erhält von der Berufsgenossenschaft und der Stadtkasse ein absolut neutrales OK.


Vom Finanzamt dagegen wird er in der datenschutzrechtlich äusserst bedenklichen Auskunft für Steuersachen, im Rahmen eines „Verhaltensprofils“ als säumiger Steuerzahler diskreditiert. In Zeiten der medialen Panik über die Erstellung von Verhaltensprofilen durch NSA, Finanzämter, SCHUFA, Google, Facebook, Versicherungen und weiteren Unternehmen, ist die Mitteilung von Verhaltensprofilen in der Steuerauskunft dringend neu zu regeln. (Grundrecht der informellen Selbstbestimmung)


Der Gesetzgeber kompensiert schliesslich mit der Einforderung von Zinsen und Säumniszuschlägen ein verspätetes Zahlungsverhalten. Weitere Massnahmen sind in den Steuergesetzen nicht vorgesehen und auch nicht gewollt. Das Fehlverhalten ist durch die erhöhte Zahlung nachträglich geheilt und darf für den Betreffenden keine weiteren Nachteile mit sich bringen. (Grundsatz der Heilung)


Trotz des verfassungsrechtlichen Gebotes, nur verhältnismässige, geeignete und nicht zuletzt auch wirklich erforderliche Massnahmen zu ergreifen, sieht sich die Verkehrsgewerbestelle trotzdem befugt, die beantragte Genehmigung dann nur für 2 Jahre zu erteilen. Zusätzlich muss der Antragsteller sogar auf sein Grundrecht verzichten, den Rechtsweg gegen die Verkürzung in Anspruch zu nehmen. (Unveräusserlichkeit von Grundrechten)


Unabhängig davon sind auch hier nicht nachvollziehbare, unterschiedliche Genehmigungszeiträume zugeteilt worden. In einigen Fällen, aufgrund ständig verspäteter aber letztendlich vollständiger Bezahlung nur 2 Jahre, in nahezu ähnlichen Fällen 5 Jahre. (Rechtssicherheits- und Bestimmtheitsgrundsatz)


Bei letztendlich vollständiger Bezahlung muss die Genehmigung für volle 5 Jahre erteilt werden, da der Allgemeinheit kein Steuerschaden entstanden ist, sondern darüber hinaus sogar Mehreinnahmen. (Übermassverbot)






08 Rasterfahndungen sind verboten


Ein Unternehmer erhält dreimal hintereinander jeweils nur einen Monat Verlängerung und dazu noch die Aufforderung, die Führungszeugnisse des BZR und des Gewerberegisters, sowie die Auskunft in Steuersachen erneut vorzulegen, weil die Verkehrsgewerbestelle länger als drei Monate für die Bearbeitung benötigt und die Gültigkeit der Nachweise formal abgelaufen ist.


Diese aufwändige Überprüfung wird ohne jeglichen Anfangsverdacht durchgeführt und wirft rechtliche Bedenken auf, weil alle unter Generalverdacht stehen, und nicht nur auffällige Taxiunternehmer in die Mangel genommen werden. (Übermassverbot)






09 Die Auslegung der Betriebspflicht


Der Gesetzgeber hat in weiser Voraussicht die Einsatzzeiten sehr klug definiert: Auszug aus §21 PBefG: Der Unternehmer ist verpflichtet, den genehmigten Betrieb … den öffentlichen Verkehrsinteressen entsprechend … aufrecht zuhalten.


Daraus folgt bei einem in Düsseldorf unbestreitbaren Überangebot an Taxen, dass die Unternehmer unmöglich gegen die Betriebspflicht verstossen können, wenn die Fahrzeuge in ordnungsgemäßen Zustand, bei hohem Taxibedarf unverzüglich dem Markt zur Verfügung gestellt werden können.


Ohne Versorgungsengpass der Bevölkerung ist eine Gefährdung der öffentlichen Verkehrsinteressen überhaupt nicht möglich. Ist dies der Fall, muss jeder Unternehmer seine Einsatzzeiten herabsetzen dürfen, ohne gegen die allgemeine Betriebspflicht zu verstoßen. Er würde andernfalls nur unnötige und teure Leerstandszeiten verursachen, die dann seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit herabsetzen, was dann wiederum von der Prüfungskommission bzw. der Verkehrsgewerbestelle als Mangel eingestuft werden könnte.


Die Einforderung der Befolgung einander widersprechender Regeln, wie exzessive Betriebspflicht für den alleine fahrenden Unternehmer mit mindestens 84h pro Woche, widerspricht der Verkehrssicherheit, die die selbe Genehmigungsbehörde zu überwachen hat. Einzelunternehmer, die realistische 40-60 Stunden je Woche Betriebszeit angeben, werden mit einer verkürzten Dauer, wegen mangelnder Erfüllung der Betriebspflicht bestraft. Nach dieser Logik dürfte es gar keine alleine fahrenden Einzelunternehmer geben.


Die Kontrolle der Betriebspflicht ist damit nicht notwendig, weil die Gefährdung einer ausreichenden Versorgung mit Taxen, bei dem Überangebot, schlicht unmöglich ist. (Erforderlichkeitsgrundsatz)


Die Wiedererteilung einer Einzelkonzession, die dem Markt täglich beispielsweise nur 7 Fahrten entzieht, müsste dann bevorzugt behandelt werden, weil sie den Taximarkt weniger belastet. Eine Konzession, deren Betreiber im 24h-Einsatz über 20 Fahrten dem Markt entzieht, verschärft die Konkurrenz deutlich mehr.


Auf der Strecke bleiben dann gerade die ehrlichen Unternehmer, die seit vielen Jahrzehnten diese Tätigkeit mit viel Herzblut betreiben und durch den geringen Zeiteinsatz den Konkurrenzdruck im Taximarkt verringern und damit allen Taxifahrern helfen, vernünftige Einnahmen zu erzielen. Genau das ist der Wille des Gesetzgebers.


Aber die Unternehmen, die der eigentliche Grund für die Plausibilitätsprüfungen sein müssten, die Hartz-4-Empfänger 6 Tage die Woche beschäftigen und nur mit 400€ monatlich angeben, handeln unter mehreren GmbH-Mänteln Konzessionen, verkürzen Beiträge zur Sozialversicherung, hinterziehen Steuern und wechseln, wenn sie erwischt werden, den „unzuverlässigen“ Geschäftsführer aus und machen mit einem neuen Strohmann „steueroptimiert“ weiter.






10 Taxikonzessionen und die 1%-Regel


Die 1%-Regel für die private Nutzung betrieblicher KFZ hat das BMF rechtssicher klargestellt. Bei einem Taxi geht man von einer mehr als 50%gen Nutzung aus, die ohne weitere Nachweise anerkannt wird.


Die häufig geäußerte Annahme, ein Taxiunternehmer macht sich bereits verdächtig, wenn er zum Beispiel mehr als 20% der Kilometer privat fährt, ist in dem Schreiben des BMF aus 2009 eindeutig widerlegt, da die selbe maximale 49%-ige sonstige Nutzung ausdrücklich gestattet ist, wie in jedem anderen Gewerbe auch.


Wenn alle Einnahmen versteuert werden, handelt der Taxi-Unternehmer auch völlig legal, wenn er sein einzelnes Taxi-Fahrzeug oder ggf. das zweite und dritte, das Ehefrau, Sohn oder Tochter als Taxi bewegen, nur zu 55% als Taxi und die restlichen Kilometer für ganz andere Zwecke nutzt. Einem Versicherungsmakler oder Restaurantbetreiber unterstellt man bei ähnlichem Nutzungsprofil deshalb auch keine Mehreinnahmen. (Grundsatz der Gleichbehandlung)


Die Steuergesetze bieten die Kfz-Nutzung mit der 1%-Regel, ausdrücklich ohne Verpflichtung für ein Fahrtenbuch. Daraus folgt, dass eine Plausibilitätsprüfung bei der Nutzung der 1%-Regel nahezu unmöglich ist und nur massive Ungerechtigkeiten für die Kleinunternehmer mit ein bis drei Taxen mit sich bringt.


Angemessen, geeignet und erforderlich ist somit eine Beschränkung der Plausibilitätsprüfung auf die Betriebe, deren Kennzahlen nicht durch die legale Inanspruchnahme allgemein anerkannter steuerlicher Regelungen verfälscht werden können. (Übermassverbot)






11 Rechtsunsicherheit in der Verwaltung


Ein bemerkenswertes Beispiel höchst unterschiedlicher Genehmigungsabläufe durften einige Kollegen persönlich miterleben, als zum wiederholten Male die Taxikonzession wieder nur einen Monat erteilt wurde. Die betroffenen Unternehmer beauftragten darauf einen Rechtsanwalt, der sofort tätig wurde.


Noch am selben Tag der einmonatigen und vorläufigen Verlängerung erhielten die Antragsteller einen Anruf der Behörde und konnten die seit Monaten ersehnte 5-jährige Genehmigung sofort abholen.


Bei verkürzten Genehmigungen wurden die Antragsteller sogar genötigt, eine Erklärung zu unterschreiben, auf Rechtsmittel gegen diese Verkürzung zu verzichten. Der Rechtsweg ist ein Grundrecht !


Welche Schlussfolgerungen sind aus so einem Verhalten der Verwaltung zu ziehen?


Da kann es nur den Grund geben, die Verkehrsgewerbestelle oder das ihr übergeordnete Amt ist sich selber höchst unsicher, ob diese Prüfungs- und Verlängerungspraxis vor Gericht überhaupt Bestand hat. Wäre die Rechtslage eindeutig, würde eine Verwaltungsbehörde niemals so plötzlich einschwenken. Sie würde gelassen auf den Prozess warten, den sie sicher gewinnt.


Es ist nahe liegend, dass Kollegen, die erst durch die anwaltliche Hilfe zu ihrem Recht gekommen sind, die Honorarkosten von der Stadt zurück fordern werden.


Wie sieht eigentlich die Erfolgsquote der Verwaltung bei Gerichtsverfahren, im Zusammenhang mit der allgemeinen Kontrolle der Taxen und der Verlängerung der Genehmigungen, aus?






12 Das Arbeitsklima in der Verwaltung


Die Mitarbeiter, die die Bearbeitung der Anträge jetzt nach den komplizierteren Vorgaben ertragen müssen, sind die Leidtragenden.


Sie dürfen sich die emotional betonten Missfallensäußerungen tagtäglich anhören und werden teilweise sogar massiv bedroht, während die Prüfungskommission, die die teilweise unlogischen und frustrierenden Regelungen von oben anordnet, sicher abgeschottet von diesen Problemen nichts mitbekommt.


Gesunde und motivierende Arbeitsbedingungen für die Mitarbeiter der Verwaltung und ein frustfreies Arbeiten sehen sicher anders aus.





13 Steuergeldverschwendung


Sparsamer Umgang mit Steuergeldern ist sicher auch nicht gegeben, wenn die Konzessionsverlängerungen statt 5 Jahre nur noch 18 Monate betragen. Dann sind wir im Schnitt bei der knapp dreifachen Arbeitsbelastung und der externe Plausibilitätsprüfer verdient sich eine goldene Nase, weil er innerhalb von 5 Jahren dieselbe Konzession dreimal honorarpflichtg überprüfen darf.


Anders ausgedrückt, bestimmt der externe Prüfer die eigene Auftragslage höchstpersönlich selbst - auf Kosten der Gewerbesteuerzahler der Stadt. Ein Fall für den Rechnungshof!


Die häufig geforderte Überprüfung der Schichtzettel bringt eine riesige Arbeitsbelastung. Beispiel: In einem Taxibetrieb mit Angestellten fallen im Jahr je Konzession über 700 Schichtzettel an, Wie will die Behörde bei jährlich ca. 300 zu verlängernden Konzessionen 300 x 700 = 210.000 Schichtzettel durchrechnen ? Bei 250 Arbeitstagen sind das 840 täglich.


Warum dürfen die Mitarbeiter in der Verkehrsgewerbestelle, nicht wie früher weiterarbeiten. Das Klima war freundlich, bürgernah und kompetent, aber keinesfalls nachlässig. Auch damals wurde nach Recht und Gesetz geprüft und bei fehlenden Nachweisen belastende Verwaltungsakte, gegen den Willen des Unternehmers verhängt.


Nach Meinung vieler Taxiunternehmer sind, nach der Eingliederung (Unterordnung) des Strassenverkehrsamtes in das Amt für Einwohnerwesen, die Arbeitsabläufe merklich schlechter geworden. Das Straßenverkehrsamt untersteht seit einigen Jahren dem Amt für Einwohnerwesen als Unterabteilung.


Erhält jetzt der Leiter des Strassenverkehrsamtes fachliche Weisungen von seinem „Kollegen“ aus dem Einwohnermeldeamt, der sich sicherlich besser mit Meldeangelegenheiten, als mit dem komplizierten Straßenverkehrsrecht auskennen müsste?


Oder sind einzelne Personen in der Behörde derart übermotiviert, dass sie alles perfekt machen wollen und nur Chaos und Frust verursachen, was im letzten Jahr auch alle Besucher der KFZ-Zulassungsstelle mitbekamen.






14 Taxikontrollen


Seitdem das Gutachten der Verwaltung ausdrücklich empfiehlt, durch verschärfte Kontrollen „unzuverlässige“ Unternehmer ausfindig zu machen, ist eine engagierte Tätigkeit der Behörden, wie Ordnungsamt und Straßenverkehrsamt, zu beobachten. Beispiele:


Ein Taxi-Dachzeichen muss so beschaffen sein, das es rundum, also 360 Grad, für jeden potentiellen Fahrgast sichtbar ist. Großraum-Unternehmer sind genau aus diesem Grund dazu übergegangen, ein zweites Dachzeichen, das selbstverständlich eine ABE hat, da es mit dem ersten absolut identisch ist, hinten auf dem Dach zu montieren.


Der Sinn ist einfach. Die Taxikunden sollen vorschriftsmäßig, aus allen Richtungen das leuchtende Taxischild sehen können. Doch diese Umsetzung des gesunden Menschenverstandes ist in manchen Amtsstuben völlig unerwünscht.


Nach sprachlicher Analyse wurde festgestellt, das der Satz, in dem von der verpflichtenden Anbringung eines Taxischildes die Rede ist, das Wort „ein“, in mathematischer Auslegung, nicht „zwei“ sein kann. Somit erhält der Taxiunternehmer einen Bußgeldbescheid.


Ein anderes Beispiel ist die, im Zeitalter der GPS-Navigation dringend erforderliche Kontrolle eines aktuellen Stadtplans, der im Gegensatz zu den in der Regel sogar meist zwei im Taxi vorhandenen, automatisch aktualisierten und europaweit ortskundigen Navis, bereits kurz hinter Heiligenhaus keinerlei Ortskenntnis mehr bieten kann.


Ein ebenso umstrittener Punkt ist die Verleitung des Fahrpersonals zu ordnungswidrigem Verhalten durch Amtspersonen. Da sollen behördliche Vertreter testweise nach einem Festpreis für eine Taxifahrt gefragt haben. Ist der Kollege darauf eingegangen, gab es eine Anzeige.


Geschwindigkeitskontrollen zusammen mit der Polizei werden neuerdings durch Mitarbeiter der Verkehrsgewerbestelle bzw. des Ordnungsamtes dafür genutzt, Fahrgäste zu einer Anzeige gegen den Taxifahrer zu ermuntern. Ein Kollege berichtete, er sei mit 68 km/h zu im Tunnel der Kniebrücke gemessen worden. Nachdem die Polizei das Verwarnungsgeld geschrieben hatte, wurde der Fahrgast mit der Suggestivfrage, ob er sich nicht gefährdet gefühlt habe, zu einer Anzeige gegen den Taxifahrer ermuntert. Der Taxikunde entgegnete, dass er an dem Fahrstil überhaupt nichts auszusetzen habe und die 60 km/h zur Nachtzeit eine Lärmschutzvorschrift seien. Tagsüber darf man dort 80 fahren. Er fragte, wie da eine Gefährdung bei einer solch minimalen Übertretung gegeben sein soll, erhielt aber keine brauchbare Antwort.


Als der Taxikollege darauf hin das Ablesen des Tachostandes verweigerte, was in dieser Situation auch absolut nichts mit der Geschwindigkeitsübertretung zu tun hatte, wurde der Unternehmer wenige Tage später aufgefordert, das Fahrzeug vorzuführen. Selbst das Fehlverhalten eines Mitarbeiters in einem Taxibetrieb wird somit vorsätzlich und anhaltslos gegen den Unternehmer eingesetzt.


Das Fotografieren des Tachostandes sollen Mitarbeiter der Stadt schon häufiger bei sachfremden Ordnungswidrigkeiten durchgeführt haben, obwohl Ausforschung verboten ist.


Häufig werden Taxifahrer angezeigt, die Fahrgäste aussteigen lassen und sofort neue aufnehmen, die fahren möchten. Selbst Mitarbeiter der Stadt spielen dann Fahrgast und führen solche Situationen sogar bewusst herbei um Verwaltungsverfahren einzuleiten. Grundsätzlich besteht eine Verpflichtung zur Beförderung, gemäss §22 PBefG.


Ein dreiwöchiges Berufsverbot für einen untadeligen Taxifahrer hielt die Verkehrsgewerbestelle bei der Verlängerung des Taxischeins für gerechtfertigt. Diesem Kollegen wurde vorgeworfen, bei einer Fahrt mit mehr als 5 Fahrgästen den Grossraumzuschlag verlangt zu haben. Aufgrund des Aktenvermerkes, dessen Grundlage nicht sofort geklärt werden konnte, wurde selbst eine einmonatige Verlängerung, bei dem bisher völlig unauffälligen Taxifahrer abgelehnt, der durch den Verdienstausfall in Schwierigkeiten kam.


Dürfte das Strassenverkehrsamt und eine, genau diesem Amt allein unterstellte Verkehrsgewerbestelle, unabhängig und ohne komplizierten Aktenverkehr zwischen dem sachfremden, aber weisungsbefugten Amt für Einwohnerwesen, solche Sachverhalte selbst effizient abklären, könnten unangemessen harte und nicht gerechtfertigte Entscheidungen dieser Art vermieden werden.


Im Interesse einer rechtsstaatlichen und fachlich kompetenten Verwaltungspraxis sollte geprüft werden, dem Strassenverkehrsamt die absolute Unabhängigkeit und Eigenständigkeit zurück zu geben.






15 Die Kommunale Justizüberlastung


Die Behörde arbeitet mit „Copy and Paste“. Anzeigentexte werden standardmässig auf viele ähnliche, aber eben nicht 100% passende Tatbestände angewandt. Bittet der betroffene Fahrer dann bei der Behörde um eine substantiierte Sachverhaltsdarstellung und Abwägung, auch der für den Beschuldigten sprechenden Tatbestände, erhält er nur einen Textbaustein als Antwortschreiben, dass im Rahmen des Verwaltungsverfahrens keine weiteren Auskünfte erteilt werden. Rückfragen werden quasi ignoriert.


Bussgeldproduktion auf Knopfdruck mag für die Stadt effektiv sein. Für die Justiz ergibt das einen Tsunami an unüberlegten, weil nicht auf den Einzelfall sauber angewandten Verwaltungsverfahren. Diese Justizüberlastung führte vor einigen Jahren in Mönchengladbach sogar zu der Entlassung eines Sexualstraftäters aus der U-Haft. Kommentar eines Kollegen: „Knöllchen retten Kinderschänder!“






16 Service der Verwaltung fürs Taxigewerbe


Die Service-Orientierung von Seiten der Behörde könnte auch gegenüber dem Taxigewerbe ausgebaut werden. Eine Konzession sollte der Unternehmer, wie in unseren Nachbarstädten auch möglich, bereits einige Tage vor Ablauf abholen dürfen. Ausserdem sollte für diese Zeitspanne eine Kopie der Urkunde und des neuen Genehmigungsschreibens in den Taxen für Kontrollen ausreichen. Dann müsste die Schicht nicht um Mitternacht abgebrochen werden, wovon auch die Mitarbeiter profitierten.






17 Verweigerung monatlicher Verlängerungen


Entschieden abzulehnen sind bereits erfolgte Verweigerungen selbst monatlicher Genehmigungen, die nicht nur einem vorübergehenden Berufsverbot gleichlommen, sondern angeschlagene Unternehmen vorsätzlich in den Ruin treiben und Arbeitsplätze vernichten können. (Eigentumsgarantie des GG).






18 Grössenklassen bei Taxiunternehmen


Die Steuergesetze unterscheiden steuerpflichtige Unternehmen anhand der Betriebsgrösse. Das macht Sinn, weil das Steueraufkommen in einem Konzern deutlich höher ist, als bei einem Zeitungskiosk oder einer einzelnen Taxe.


Die Überprüfung der Taxen bei der Konzessionsverlängerung sollte sich deshalb an diesem Grundgedanken orientieren. Das ist ein geeignetes und auch erforderliches Mittel, Ungerechtigkeiten zu vermeiden.


Die Struktur eines Taxibetriebes hängt in erster Linie von der Grösse des Fuhrparks und der Anzahl der Mitarbeiter ab. Jeder Betriebsprüfer der Finanzverwaltung geht an ein Taxiunternehmen, entsprechend den oben genannten Faktoren, sehr unterschiedlich heran.


Bei Einwagen-Betrieben werden zwei Punkte zuerst geklärt. Wird die 1%-Regel für das Taxi angewandt. ? Wenn ja, werden deutlich niedrigere KM-Umsätze toleriert. Werden Mitarbeiter beschäftigt ? Dann ist der Betrieb Lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig. Daraus folgt, ein ausschliesslich alleine fahrender Taxiunternehmer ist gar nicht in der Lage, Lohnsteuern oder Sozialabgaben zu hinterziehen.


Das Taxigutachten empfiehlt aus diesem Grund auch ausdrücklich, „dubiose Mehrwagenunternehmer“ genauer zu prüfen. Das Merkmal Mehrwagenunternehmer deutet aber nicht grundsätzlich auf dubiose Geschäftspraktiken hin. Die Mehrzahl der Betriebe arbeitet, wie in allen anderen Branchen ebenso korrekt.


Aus diesem Grund ist es, alleine schon aufgrund der Beachtung des Übermassverbotes wichtig, ein genau für die betreffende Betriebsgrösse geeignetes und erforderliches Kontrollschema anzuwenden oder wenn nicht erforderlich, konsequent ganz darauf zu verzichten.


Zoll und Steuerfahndung konzentrieren sich gezielt auf die korrekte Zahlung von Lohnsteuer und Sozialabgaben, Missbrauch staatlicher Leistungen und jetzt auch die Einhaltung des Mindestlohns. Die Verkehrsgewerbestelle will da engagiert mithelfen, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Doch die ca. 250 in Düsseldorf alleine fahrenden Einzelunternehmer benötigen jetzt ebenfalls teilweise 6 Monate, um die Konzessionsverlängerung zu erhalten.


Auch viele Zwei- und Dreiwagen-Unternehmer werden mit Kontrollstrukturen und Kennzahlen, die nur für deutlich grössere Betriebe erforderlich, geeignet und gerechtfertigt sind, bei dieser Genehmigungspraxis in ihrer Existenz bedroht. Verzögerungen der Genehmigungen verursachen die Stilllegung der Fahrzeuge für ein paar Tage oder Wochen und vernichten damit wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.


Diese extrem überlangen Bearbeitungszeiten belegen eindeutig eine, sofern nicht generell übertrieben genaue, aber dann eine auf jeden Fall katastrophal ineffizient strukturierte Vorgehensweise der Behörde, zum Nachteil aller, den Gesetzen konform arbeitenden Unternehmerinnen und Unternehmer.


Eine Beschränkung der Prüfungsaktivität auf die wirklich erforderlichen Verhältnisse ist dringend erforderlich, wenn die Stadt sich nicht selbst weiter massiv blockieren möchte.


Vorschlag für die Grössenklassen:

GK 0 = Taxi-Einzelunternehmer ohne Fahrer (auch keine Aushilfen)

GK 1 = Taxi-Einzelunternehmer mit Personal (fest und/oder Aushilfe)

GK 2 = alle anderen Unternehmer mit mindestens 2 Taxen


In der GK 0 = Hier sollte die Genehmigung nach Vorlage, der im Gesetz ausdrücklich geforderten Unterlagen, ohne weitere Prüfung erfolgen. Der Vorteil ist eine immense Zeitersparnis, die den Pool der Prüfungen sofort um ca. 250 Konzessionen verkleinert. Das bedeutet ca. 20% Arbeitserleichterung für die Verwaltung.


In der GK 1 = Einzelunternehmer mit Beschäftigungsverhältnissen. Eine Plausibilitätsprüfung ist auch hier schwer, da häufig die 1%-Regel fürs Taxi eine präzise Darstellung des Nutzungsprofils des Fahrzeugs nahezu unmöglich macht. Ein eventueller, standardisierter Abgleich der Mitarbeiterdaten mit den Krankenkassen und der ARGE sollte für eine zügige Verlängerung ausreichen.


In der GK 2 = Mehrwagenunternehmer, selbstverständlich mit Mitarbeitern, sollten ebenfalls mit Augenmass geprüft werden. Der standardisierte Abgleich mit KK und Arge und ein Blick auf die Arbeitszeiten sollte auch hier, wenn nicht direkt eklatante Abweichungen auffallen, für eine freundlich kompetente Verlängerung reichen.


Positiv zu berücksichtigen bei der Verlängerung in allen Grössenklassen sollten folgende Punkte sein:


Vollständige Bezahlung aller Verpflichtungen, unabhängig ob pünktlich oder dauernd säumig. Es bestehen erhebliche Bedenken gegen den Datenschutz. Siehe Punkt 07 in diesem Text, Verhaltensprofile in der Steuerauskunft - Grundsatz der informellen Selbstbestimmung.


Dauer der gesamten Geschäftstätigkeit des Taxibetriebes. Übertragungen innerhalb der Familie sind nicht vergleichbar mit einer Weitergabe an Fremde.






19 Verwaltungshandeln gemäss dem Übermassverbot


Eine deutlich genauere Prüfung darf nur bei den Unternehmen erfolgen, die bei Kontrollen oder durch Hinweise erheblichen Zweifel an einer legalen Arbeitsweise aufgeworfen haben. Auch die Höhe der Steuern und Abgaben insgesamt muss in Betracht gezogen werden.


Unregelmässigkeiten in einer Grössenordnung von z.B. weniger als 1.000€ je Jahr und Konzession, berechtigen keine Verweigerung kurzzeitiger Genehmigungen. Ein Betriebsverbot von über einer Woche – auch bei verspäteter Antragstellung - wenn nur noch einzelne Nachweise fehlen, ist nicht verhältnismässig und stellt einen Verstoss gegen die Eigentumsgarantie und die soziale Verpflichtung der Genehmigungsbehörde dar, die Arbeitsplätze in dem entsprechenden Betrieb sogar schützen zu müssen.


Die Umsetzung dieser Vorschläge ermöglichen der Verwaltung eine erhebliche Verringerung des Arbeitsaufwandes und helfen damit, die Konzentration der Nachforschungen auf genau die, im Gutachten genannten Problemfelder zu fokussieren.


Die zeitnahe Änderung des Verwaltungshandelns, ist im Interesse der Steuerehrlichkeit, der Fairness im Wettbewerb und der Vermeidung überflüssiger Bürokratie dringend notwendig, also auch rechtsstaatlich geeignet, erforderlich und verhältnismässig.






P.S.

Dieser Text wurde in langen Nachtschichten mit dem Notebook, auf den Halteplätzen der Landeshauptstadt Düsseldorf verfasst. Viele Kollegen nutzen die Taxe als Büro oder für professionelle Programmierungen und Mediengestaltung. Das verkürzt die Wartezeit :)










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Winfried Schneider




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